BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 02.12.2021 – IX ZB 10/21
IX ZB 10/21 · 02.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20, ZIP 2021, 644).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 294 Abs 1 InsO