BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 02.12.2021 – IX ZB 10/21

IX ZB 10/21 · 02.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20, ZIP 2021, 644).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 294 Abs 1 InsO
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