BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 11.06.2025 – IV ZR 83/24

IV ZR 83/24 · 11.06.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 310 Abs 3 ZPO§ 331 Abs 3 ZPO§ 339 Abs 1 ZPO
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