BGH · 4. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 09.11.2022 – IV ZR 62/22
IV ZR 62/22 · 09.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung (hier: Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als "naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen" definierte Begriff "Erdrutsch" erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1 VVG§§ 1ff VVG