BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 09.11.2022 – IV ZR 62/22

IV ZR 62/22 · 09.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung (hier: Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als "naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen" definierte Begriff "Erdrutsch" erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1 VVG§§ 1ff VVG
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