BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 22.01.2020 – IV ZR 54/19

IV ZR 54/19 · 22.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem Familiengericht von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, berücksichtigt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 11 Abs 1 S 2 Nr 3 Halbs 2 VersAusglG
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