BGH · 4. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 19.07.2023 – IV ZR 384/22
IV ZR 384/22 · 19.07.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Buchst B Nr 11 Abs 4 Halbs 1 AKB 1995