BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 15.02.2023 – IV ZR 312/21

IV ZR 312/21 · 15.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines Schädigers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG handelt es sich dann um einen Anwendungsfall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2 lit. a (der hier vereinbarten) ARB, wenn die Inanspruchnahme des Schädigers auf einem Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung beruht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 Buchst a ARB§ 115 Abs 1 S 1 Nr 2 VVG
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