BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.02.2020 – IV ZR 235/19

IV ZR 235/19 · 26.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 lit. a bb ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1 VVG§§ 1ff VVG
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