BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 20.05.2020 – IV ZR 193/19

IV ZR 193/19 · 20.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2314 Abs 1 S 1 BGB§ 2314 Abs 1 S 3 BGB
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