BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 30.11.2022 – IV ZR 143/21

IV ZR 143/21 · 30.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Aus § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG ergibt sich weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung eine aktive gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers für den Anspruch auf Auskehr der einem im Strafverfahren freigesprochenen Versicherten durch die Staatskasse erstatteten Auslagen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 86 Abs 1 S 1 VVG§ 126 Abs 2 S 1 VVG§ 467 Abs 1 StPO
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