BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 24.06.2026 – IV ZR 141/25

IV ZR 141/25 · 24.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt - auch, wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird - nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2325 Abs 1 BGB§ 2325 Abs 3 S 2 BGB
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →