BGH · 4. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 01.03.2023 – IV ZR 112/22
IV ZR 112/22 · 01.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1 VVG§§ 1ff VVG§ 1 Nr 1 Buchst a ABRV