BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 04.03.2020 – IV ZR 110/19

IV ZR 110/19 · 04.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden (hier: Nr. 9.1 ULLA), kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 44 Abs 1 S 1 VVG§ 44 Abs 2 VVG§ 45 Abs 1 VVG
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