BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 14.10.2020 – IV ZB 8/20

IV ZB 8/20 · 14.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet. 2. Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 174 Abs 3 GVG§ 567 Abs 1 Nr 1 ZPO§ 567 Abs 1 Nr 2 ZPO
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