BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23

IV ZB 6/23 · 15.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten. 2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 23 GVGEG§ 13 Abs 2 FamFG§ 13 Abs 7 FamFG
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