BGH · 4. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20
IV ZB 33/20 · 24.02.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 3 Abs 1 Buchst b EUV 650/2012Art 22 Abs 2 EUV 650/2012Art 83 Abs 2 EUV 650/2012