BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 25.02.2026 – IV ZB 30/24

IV ZB 30/24 · 25.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die formlose Mitteilung eines Beschlusses nach § 304 Abs. 2 FamFG hat an den Vertreter der Staatskasse als Mitteilungsadressaten - und nicht an dessen Amtsstelle - zu erfolgen und setzt einen auf diesen bezogenen Mitteilungswillen des Verfügenden voraus. 2. Ist die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG keine Anwendung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 63 Abs 1 FamFG§ 63 Abs 3 S 1 FamFG§ 63 Abs 3 S 2 FamFG§ 304 Abs 2 FamFG
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