BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.06.2026 – IV ZB 24/25

IV ZB 24/25 · 24.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter. 2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2033 Abs 1 S 2 BGBArt 21 Abs 1 EUV 650/2012Art 34 Abs 1 Buchst a EUV 650/2012Art 36 Abs 2 Buchst a EUV 650/2012§ 26 FamFG§ 293 ZPO
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