BGH · 4. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 27.11.2024 – IV ZB 12/24
IV ZB 12/24 · 27.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Wenn das Rechtsmittelgericht - hier im Nachlassverfahren - unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 80 S 1 FamFG§ 84 FamFG