BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25

IV AR (VZ) 20/25 · 17.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 und 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Akten eines laufenden Betreuungsverfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten (Fortführung Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 13 ff.).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 23 GVGEG§ 13 Abs 2 FamFG§ 13 Abs 7 FamFG
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