BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Versäumnisurteil v. 07.05.2026 – III ZR 6/24

III ZR 6/24 · 07.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast 1. Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB aF, sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend. 2. Der Schuldner muss, will er in den Genuss der (Sonder-)Verjährung kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 15 Abs 2 HGB§ 15 Abs 3 HGB§ 159 Abs 1 HGB vom 26.11.2001§ 159 Abs 2 HGB vom 26.11.2001§ 159 Abs 3 HGB vom 26.11.2001§ 160 HGB vom 26.11.2001§ 161 Abs 2 HGB
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