BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 04.11.2021 – III ZR 249/20

III ZR 249/20 · 04.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage, wann das Wasserversorgungsunternehmen, Inhaber der über das Grundstück des Anschlussnehmers führenden und in dessen Eigentum stehenden Rohrleitungsanlage in Gestalt der Hausanschlussleitung ist, mithin die tatsächliche Gewalt über die Leitung ausübt (hier: Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der Hausanschlussleitung). 2. Allein der Umstand, dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Instandhaltung oder Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat, macht ihn noch nicht zum Inhaber der Leitung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 Abs 1 S 1 HaftPflG§ 10 Abs 3 S 3 AVBWasserV§ 10 Abs 6 AVBWasserV
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