BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 25.06.2020 – III ZR 119/19

III ZR 119/19 · 25.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 839a BGB
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →