BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 17.12.2020 – III ZB 31/20

III ZB 31/20 · 17.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 2 ZPO§ 130a ZPO§ 233 S 1 ZPO§ 520 ZPO§ 31a Abs 6 BRAO
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