BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.10.2025 – II ZR 78/24

II ZR 78/24 · 14.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 AktG mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. 2. Die Berichts- und Informationspflichten treffen den Vorstand als dessen Bringschuld . Der Aufsichtsrat muss bei einer unzureichenden Berichterstattung durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 90 Abs 1 S 1 Nr 3 AktG§ 90 Abs 2 Nr 3 AktG§ 111 Abs 1 AktG§ 116 S 1 AktG
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →