BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.04.2020 – II ZR 56/18

II ZR 56/18 · 21.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter hat für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn er den beanstandeten Jahresabschluss durch einen neuen Abschluss ersetzt hat. 2. Ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach Ausscheiden des Komplementärs führungslos, wird sie auch bei notwendiger Doppelvertretung durch den Aufsichtsrat allein vertreten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 78 Abs 1 S 2 AktG§ 249 Abs 1 S 1 AktG§ 256 Abs 7 S 1 AktG
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