BGH · 2. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 25.03.2025 – II ZR 208/22
II ZR 208/22 · 25.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die unwiderlegliche Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt nur für die in § 123 Abs. 4 AktG genannten Nachweise und ist nicht auf davon abweichende Satzungsbestimmungen über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlungoder zur Ausübung des Stimmrechts anwendbar. 2. Für eine Inhaberaktien ausgebende nicht börsennotierte Aktiengesellschaft begründet § 123 Abs. 3 Halbsatz 1 AktG weitgehende Satzungsfreiheit, wie sie den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ausgestaltet.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.