BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.07.2026 – II ZR 202/25

II ZR 202/25 · 14.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Alleingesellschafter einer Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland ist mit Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Brexit-Abkommens deren Rechtsnachfolger. Dem Gläubiger eines noch gegen die Limited erlassenen Vollstreckungstitels kann gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Alleingesellschafter erteilt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 727 Abs 1 ZPOArt 126 BrexitAbk
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