BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.06.2021 – II ZB 35/20

II ZB 35/20 · 15.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 31 Abs 2 EUV 1215/2012
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