BGH · 2. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – II ZB 32/20
II ZB 32/20 · 11.05.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Prozessvollmacht kein Dritter i.S.v. § 68 BGB und kann sich deshalb nicht auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.