BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – II ZB 32/20

II ZB 32/20 · 11.05.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Prozessvollmacht kein Dritter i.S.v. § 68 BGB und kann sich deshalb nicht auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 68 BGB§ 51 Abs 1 ZPO
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