BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 09.01.2024 – II ZB 20/22

II ZB 20/22 · 09.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Aufsichtsrat, der wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds beschlussunfähig ist, kann nicht entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG ergänzt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 103 Abs 1 AktG§ 103 Abs 3 AktG§ 104 Abs 1 S 1 AktG
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