BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 21.07.2020 – II ZB 19/19

II ZB 19/19 · 21.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 32b Abs 1 Nr 1 ZPO§ 7 S 1 KapMuG§ 8 Abs 1 KapMuG§ 22 Abs 1 S 1 KapMuG
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