BGH · 2. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 23.06.2026 – II ZB 11/25
II ZB 11/25 · 23.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Für das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG sind Arbeitnehmer nicht deswegen wechselseitig zuzurechnen, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1 Abs 1 S 2 BetrVG§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 DrittelbG§ 2 Abs 2 DrittelbG