BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 02.07.2026 – I ZR 96/22
I ZR 96/22 · 02.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
USM Haller II 1. Ein Werk im Sinne von § 2 UrhG ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht einen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. 2. Die Prüfung der für den urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen kommt es nicht entscheidend an. 3. Bei der Prüfung der Werkeigenschaft können einzelne Umstände herangezogen werden, die zwar nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, gleichwohl aber Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten können, ob der Gegenstand bereits zum Zeitpunkt seiner Ausgestaltung eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellte. Die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, kann ein Anhaltspunkt für dessen Originalität sein; auch die Präsentation des Werks in Kunstmuseen und Kunstausstellungen kann Aufschluss darüber geben, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen. Bei dieser Beurteilung ist allerdings stets zu beachten, dass die genannten Umstände nur dann Hinweise auf die Kreativität der Gestaltung sein können, wenn das Werk gerade aufgrund seines kreativen Ausdrucks in eine Ausstellung aufgenommen worden ist oder deswegen die Anerkennung in Fachkreisen gefunden hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 [juris Rn. 31] - Le Corbusier-Möbel, mwN). 4. Zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen urheberrechtlichen Werkarten (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] - Geburtstagszug; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte). 5. Eine Urheberrechtsverletzung setzt neben dem Umstand, dass die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden, voraus, dass diese Elemente wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 49 und 63] = WRP 2022, 729 - Porsche 911, mwN). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Übernahme nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt. 6. Soweit der Senat für die Prüfung der Wiedererkennbarkeit einen Vergleich des Gesamteindrucks der neuen Gestaltung mit dem Gesamteindruck des älteren Werks für erforderlich gehalten hat, hält er daran nicht fest. Bei der für den Urheberrechtsschutz entscheidenden Prüfung, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiederzuerkennen sind, ist allerdings weiterhin die neue Gestaltung insgesamt und sind nicht allein die aus dem älteren Werk in die neue Gestaltung übernommenen, urheberrechtlich geschützten Elemente in den Blick zu nehmen. 7. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werkes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 88] = WRP 2026, 51 - Mio u.a.). Davon unberührt bleibt allerdings der Umstand, dass es faktisch auch von der Gestaltungshöhe eines Werkes abhängt, ob die Übernahme kreativer Elemente in eine neue Gestaltung wiedererkennbar ist und damit das Urheberrecht verletzt. Insbesondere bei Gebrauchsgegenständen kann die durch die Notwendigkeit der Erfüllung des Gebrauchszwecks bedingte Einschränkung des dem Urheber für freie und kreative Entscheidungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums zu einer geringen Gestaltunghöhe des Werks oder eines Werkteils und damit - faktisch - zu einem engen Schutzbereich führen, der unter Umständen auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 2 Buchst a EGRL 29/2001Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001§ 2 Abs 1 Nr 4 UrhG§ 2 Abs 2 UrhG§ 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG vom 02.12.2015§ 5 Abs 1 UWG§ 5 Abs 2 Nr 1 UWG§ 8 Abs 1 UWG