BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 20.02.2025 – I ZR 39/24

I ZR 39/24 · 20.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 lässt eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zu, falls sie entweder nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit der Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ist nicht anwendbar, wenn dem Geschädigten aufgrund eines mit dem Haftenden geschlossenen Vertrags über die Beförderung von Gütern ein Schadensersatzanspruch zusteht. 2. Ist nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Versicherer deutsches Recht maßgeblich, geht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht nur der frachtvertragliche Anspruch des Geschädigten, sondern auch dessen etwaiger Direktanspruch gegen den Versicherer des Haftenden auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. 3. Da die Haftpflichtversicherung gemäß § 7a Abs. 1 GüKG , mit der die gesetzliche Haftung während der Beförderung wegen Güter- und Verspätungsschäden bei Be- und Entladeort im Inland versichert wird, eine Pflichtversicherung ist, untersteht der Versicherungsvertrag nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 46d Abs. 2 EGBGB insoweit dem deutschen Recht, auch wenn sowohl der Haftende als auch seine Versicherung ihren Sitz nicht im Inland haben. 4. Ist auf das Verhältnis zwischen dem Haftenden und seinem Versicherer deutsches Recht anzuwenden, kann der Geschädigte gegen den Versicherer des Haftenden keinen Direktanspruch geltend machen , wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht vorliegen. Dass das am Sitz des Haftenden und seinem Versicherer geltende Recht einen solchen Direktanspruch vorsieht, ist unerheblich.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 46d Abs 2 BGBEGArt 18 EGV 864/2007Art 7 Abs 4 Buchst b EGV 593/2008Art 15 EGV 593/2008§ 7a Abs 1 GüKG§ 86 Abs 1 S 1 VVG§ 115 Abs 1 S 1 VVG
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