BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 05.12.2024 – I ZR 38/24
I ZR 38/24 · 05.12.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Sonntagsverkauf im Gartencenter 1. Über die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW entscheidet das dort angebotene Kernsortiment, nicht aber das ergänzend dazu angebotene Randsortiment. 2. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach deren hauptsächlicher Zweckbestimmung und nicht danach, in welcher Weise sie darüber hinaus noch genutzt werden können. Waren des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW zulässigen Randsortiments müssen weder zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein, noch müssen sie gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 4 Abs 2 S 1 LÖG NW§ 5 Abs 1 Nr 1 S 1 LÖG NW§ 3 Abs 1 UWG§ 3a UWG§ 8 Abs 1 UWG