BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 11.03.2026 – I ZR 28/25
I ZR 28/25 · 11.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Google-Ads Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 4 Buchst c EUV 2017/1369Art 6 Buchst a EUV 2017/1369§ 3 Abs 1 UWG§ 5a Abs 1 UWG§ 5b Abs 4 UWG§ 8 Abs 1 S 1 UWG§ 8 Abs 2 UWG§ 8 Abs 3 Nr 2 UWG