BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 11.02.2021 – I ZR 227/19

I ZR 227/19 · 11.02.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Rechtsberatung durch Architektin Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 3 RDG§ 5 Abs 1 RDG
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