BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 03.07.2025 – I ZR 226/24

I ZR 226/24 · 03.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Mehmet Efendi 1. Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen. 2. Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 15 Abs 1 EUV 2017/1001Art 21 AssoziierungsAbkEWG/TURZProtArt 22 AssoziierungsAbkEWG/TURZProtArt 29 AssoziierungsAbkEWG/TURZProtArt 5 EG/TURAssRBes 1/95Art 7 EG/TURAssRBes 1/95Art 34 AEUVArt 36 AEUV
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