BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.04.2022 – I ZR 217/20

I ZR 217/20 · 07.04.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Kinderzahnarztpraxis Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 1 S 1 UWG§ 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 3 UWG§ 286 ZPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →