BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.12.2021 – I ZR 201/20

I ZR 201/20 · 16.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

ÖKO-TEST III 1. Die Verwendung einer bekannten Marke, die ein Testlogo darstellt, zur Bewerbung eines getesteten Produkts mit dem um das Testergebnis und die Fundstelle ergänzten Testlogo stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke dar, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt. 2. Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt. 3. Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c EGV 207/2009Art 101 Abs 2 EGV 207/2009Art 102 Abs 1 S 1 EGV 207/2009Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001Art 130 Abs 1 S 1 EUV 2017/1001§ 14 Abs 6 MarkenG§ 19 Abs 1 MarkenG§ 19 Abs 3 MarkenG§ 125b Nr 2 MarkenG vom 07.07.2008
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