BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 06.11.2025 – I ZR 182/22

I ZR 182/22 · 06.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Gutscheinwerbung II 1. Legt das Tatgericht Vortrag einer Partei zum Inhalt ausländischen Rechts mit der Begründung zugrunde, dieser Vortrag sei von der anderen Partei nicht bestritten worden, ohne eigene Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags vorzunehmen, liegt darin ein Verstoß gegen die nach § 293 ZPO bestehende Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts von Amts wegen. 2. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG, der Werbegaben und Zuwendungen ausnahmsweise gestattet, wenn sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden, erfasst nicht die Auslobung der Bandbreite einer im Einzelfall noch zu bestimmenden Prämienhöhe (hier: mindestens 2,50 € und bis zu 20 € pro Rezept). 3. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG gestattet es einer Apotheke nicht, für die Einreichung eines Rezepts über verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel auszuloben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 86 EGRL 83/2001Art 87 Abs 3 EGRL 83/2001§ 293 ZPO§ 945 ZPO§ 73 Abs 1 S 1 Nr 1a AMG§ 78 Abs 1 AMG§ 7 Abs 1 S 1 Halbs 2 Nr 2 Teils 1 Buchst a HeilMWerbG§ 3a UWG§ 4 Nr 11 UWG vom 03.03.2010
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