BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 31.07.2025 – I ZR 157/21
I ZR 157/21 · 31.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Action Replay II Eine als Ergänzungsprodukt für eine Spielkonsole angebotene Software, die vom Nutzer parallel zu den Computerspielen auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft, greift nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein, wenn sie nicht den Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware verändert, sondern lediglich den durch das Zutun des Nutzers während des Ablaufs des Spiels entstehenden Inhalt von Variablen verändert, die die Computerspiele im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwenden, wodurch bewirkt wird, dass die Computerspiele auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 1 Abs 1 EGRL 24/2009Art 1 Abs 2 EGRL 24/2009Art 1 Abs 3 EGRL 24/2009Art 4 Abs 1 Buchst b EGRL 24/2009§ 69a Abs 1 UrhG§ 69a Abs 2 S 1 UrhG§ 69a Abs 2 S 2 UrhG§ 69c Nr 2 UrhG