BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 09.10.2025 – I ZR 135/24
I ZR 135/24 · 09.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Kollagen-Trinkampullen 1. Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden. 2. Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO heraus; sie sind vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen. 3. Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 3 Abs 1 UWG§ 3a UWG§ 8 Abs 1 S 1 UWGArt 2 Abs 2 Nr 1 EGV 1924/2006Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006Art 13 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006