BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 17.12.2020 – I ZR 130/19
I ZR 130/19 · 17.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Im Geltungsbereich der CMR sind strenge Formanforderungen an Vereinbarungen zu stellen, die den Haftungsumfang des Frachtführers nach Art. 23 Abs. 3 oder Art. 25 Abs. 2 CMR erweitern. Hierfür bedarf es nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 1 CMR jeweils der Eintragung der Wert- oder Interessenangabe im Frachtbrief. 2. Die Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers nach Art. 24 und Art. 26 CMR bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Frachtvertrags. 3. Die von den Parteien des Frachtvertrags getroffene Vereinbarung über den Abschluss einer Transportversicherung gegen Aufpreis sowie die Angabe des Versicherungswerts im Frachtvertrag stellen für sich allein keine einvernehmliche Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers dar. 4. Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR ist nicht nur dann anzuwenden, wenn an der gesamten Sendung ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Diese Regelung gilt immer dann, wenn die Beschädigung die ganze Sendung erfasst und in ihrem Wert zumindest verringert.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 23 Abs 3 CMRArt 23 Abs 6 CMRArt 24 CMRArt 25 Abs 2 Buchst a CMRArt 26 Abs 1 CMR