BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Versäumnisurteil v. 09.09.2021 – I ZR 118/20

I ZR 118/20 · 09.09.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eigennutzung 1. Eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist allein ein Vertrag zwischen den zur Vereinbarung von Vergütungsverträgen berufenen Verwertungsgesellschaften einerseits und andererseits den Vergütungsschuldnern oder Verbänden, denen die Vergütungsschuldner angehören. 2. Der in § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung genannte Begriff der "durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffenen Möglichkeit", Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG vorzunehmen, ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass ihm auch Geräte unterliegen, die zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen des Herstellers bereitgestellt werden. Auch hinsichtlich solcher Geräte steht dem auf Zahlung von Gerätevergütung in Anspruch Genommenen der Nachweis offen, dass sie eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001Art 5 Abs 3 EGRL 29/2001§ 53 Abs 1 UrhG vom 10.09.2003§ 53 Abs 2 UrhG vom 10.09.2003§ 54 Abs 1 S 1 UrhG vom 25.07.1994§ 54d Abs 1 UrhG vom 25.07.1994
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →