BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 29.07.2021 – I ZR 114/20

I ZR 114/20 · 29.07.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Kieferorthopädie Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 1 S 1 UWG§ 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 3 UWG
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