BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 10.11.2022 – I ZR 10/22
I ZR 10/22 · 10.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
rakuten.de 1. Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt. 2. Es ist mit Blick auf die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht bei der Gewährung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) aufzunehmen. 3. Die analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet-Marktplätze kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001Art 5 Abs 5 EGRL 29/2001§ 54 Abs 1 UrhG§ 54b Abs 1 UrhG§ 54b Abs 2 UrhG§ 54f Abs 1 UrhG