BGH · 1. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 18.06.2020 – I ZB 83/19
I ZB 83/19 · 18.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gemäß § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen. Die Vorschrift findet bei Fortfall eines Bevollmächtigten im Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Anwendung, weil die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten tritt. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO aus.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.