BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 16.06.2025 – I ZB 50/24

I ZB 50/24 · 16.06.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehört die Vorschrift des § 321 ZPO, nach der eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt möglich ist, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. 2. Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Personen beteiligt und hat das Rechtsbeschwerdegericht bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden, ist eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt nicht veranlasst. In diesem Fall ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Danach hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 321 Abs 1 ZPO§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG§ 88 Abs 1 MarkenG§ 90 Abs 1 S 3 MarkenG
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