BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 16.12.2021 – I ZB 31/21

I ZB 31/21 · 16.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen. 2. Ein vor dem Erhalt des Schiedsspruchs erklärter genereller Verzicht auf die Befugnis, einen Aufhebungsantrag zu stellen, ist unwirksam. Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung ergangen ist, die einen solchen Verzicht enthält, steht allerdings kein Verstoß gegen den inländischen ordre public entgegen. 3. Der Umstand, dass das Schiedsgericht trotz einer ihm mitgeteilten Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung an den Zedenten erkannt hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den inländischen ordre public.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 265 Abs 2 S 1 ZPO§ 1040 Abs 2 S 1 ZPO§ 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO§ 1060 Abs 2 S 1 ZPO
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